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FAQ - Häufig gestellte Fragen

  1. Für wen gilt die Weiterbildungspflicht im Bereich der Immobilienmakler?

Die Weiterbildungspflicht besteht für den Gewerbetreibenden und für die unmittelbar bei der gewerblichen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten.
(Dieses gilt auch für geringfügig Beschäftigte!)

Dieses sind Angestellte von Immobilienmakler, welche in jeglicher Form (schriftlich, elektronisch oder auch mündlich) unmittelbar an der Vermittlung mitwirken oder verwaltungstechnisch ausführend sind.

Mögliche Fallbeispiele:

* Es werden Besichtigungstermine durchgeführt
* Es wird ein Exposé erstellt
* Es wird mit Interessenten jeglicher Art (Vermieter/Mieter/Käufer/Verkäufer)
   aktiv an Gesprächen/Meetings/Termine teilgenommen
* uvm.

Ausgeschlossen von der Weiterbildungspflicht sind Mitarbeiter, welche nicht unmittelbar bei einer
Vermittlung mitwirken.
Entsprechend sind dies Mitarbeiter, welche Interne Aufgaben des Betriebes ausführen, wie z.B.
Sekretariatsarbeiten, Personal- und Buchhaltung usw.

  1. Wann muss die Weiterbildungspflicht ausgeführt werden?

Die Weiterbildungspflicht in Höhe von 20 Zeitstunden (=1.200 Minuten) muss innerhalb eines
“3 Jahres Zeitfensters” durchgeführt werden. Wann genau diese Weiterbildungsstunden in dem vorgeschriebenen
Zeitraum durchgeführt werden, kann die sich zu weiterbildende Person selbst aussuchen.

Dieses „3-Jahres-Fenster“ ist nach Kalenderjahren ausgerichtet und beginnt mit der
Erlaubnis nach §34c – Abs. 1 – Nr. 1 für Immobilienmakler

Die Erlaubnis wurde im Jahr 2018 oder früher erteilt:
Erstes                 3 – Jahresfenster (2018-2020)
Zweites              3 – Jahresfenster (2021-2023)
Drittes                3 – Jahresfenster (2024-2026)   
usw.

Für jedes „3-Jahresfenster“ muss eine Weiterbildung in Höhe von 20 Zeitstunden erfolgen und vollständig abgeschlossen sein, gemäß den zu diesem Zeitpunkt gültigen Anforderungen.

Die Erlaubnis wurde im Jahr 2022 erteilt:
Erstes                 3 – Jahresfenster (2022-2024)
Zweites              3 – Jahresfenster (2025-2027)
Drittes                3 – Jahresfenster (2028-2030)   
usw.

Für jedes „3-Jahresfenster“ muss eine Weiterbildung in Höhe von 20 Zeitstunden erfolgen und vollständig abgeschlossen sein, gemäß den zu diesem Zeitpunkt gültigen Anforderungen.

  1. Ich habe meine Ausbildung erfolgreich als Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau im Jahr 2023 bestanden.
    Muss ich mich trotzdem sofort weiterbilden?

    Nein, die Weiterbildungspflicht gilt in den ersten 3 Kalenderjahren somit als erfüllt!
    Das erste „3-Jahresfenster“ liegt hierbei im Jahr 2026-2028. Für diesen Zeitraum müssen die
    20 Weiterbildungsstunden nachgewiesen werden.

    Dies gilt ebenso für Geprüfte Immobilienfachwirte oder Geprüfte Immobilienfachwirtin!

  1. Ich bin Immobilienverwalter und Immobilienmakler. Sind hierbei dann 20 Stunden ausreichend?

    Nein! Sollten Sie als Immobilienverwalter und Immobilienmakler tätig sein, so sind für JEDE Tätigkeit
    jeweils 20 Weiterbildungsstunden nachzuweisen!
    Zur Berechnung des „3-Jahresfensters“ gilt der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung!

  1. Muss ich meine Weiterbildungsnachweise der Behörde eigenständig übermitteln?

    Nein, es gibt keine Pflicht die Nachweise eigenständig zu übermitteln.
    Jedoch berichten viele Teilnehmer, dass diese bereits aufgefordert wurden diese zu übermitteln.